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Schwitzen statt Sitzen



Das Gesetz sieht im Regelfall die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vor, wenn die in erster Linie verhängte Geldstrafe nicht bezahlt werden kann.

Dies ist jedoch aus zwei Gründen unbefriedigend:

  • Zum einen führt die Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten zu einem Freiheitsentzug, obwohl das Gericht die mildere Sanktion der Geldstrafe für ausreichend angesehen hat; die Folgen des Urteils können also den Mittellosen härter treffen als den Verurteilten, der zahlungsfähig ist.
  • Zum anderen werden durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zahlreiche Haftplätze in den ohnehin stark belasteten Vollzugsanstalten des Landes in Anspruch genommen.

Diesen negativen Auswirkungen soll dadurch begegnet werden, dass dem zahlungsunfähigen Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt wird, die ihm auferlegte Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen.

Nachdem entsprechende Projekte bereits Anfang der 80er Jahre erfolgreich waren, wurde diese Tilgungsform schrittweise in den verschiedenen Landgerichtsbezirken des Landes Baden-Württemberg eingeführt. Seit Januar 1987 ist dies landesweit möglich.

In der Praxis kommt die Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit dann in Betracht, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt wird und auch eine Tilgung in Raten nicht mehr möglich ist. Sofern der Verurteilte bei der für die Vollstreckung der Geldstrafe zuständigen Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag auf Tilgung durch gemeinnützige Arbeit stellt, wird er durch die hierfür zuständigen Stellen in eine gemeinnützige Einrichtung vermittelt. Dies können neben Alten- und Pflegeheimen, Jugendzentren, Bauhöfen, Schwimmbäder, Tierheimen, Naturschutzverbänden und Vereinen alle Einrichtungen sein, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Anzahl der abzuleistenden Stunden ergibt sich aus der Anzahl an Hafttagen, die zu verbüßen wären. Pro Hafttag müssen in Baden-Württemberg derzeit vier Stunden Arbeit geleistet werden.

Diese Praxis hat für den Verurteilten, der nicht in der Lage ist zu zahlen und ohne diese Tilgungsform in Haft müsste, den Vorteil, dass er weiterhin in seiner häuslichen Umgebung bleiben kann. So kann er sich bei Arbeitslosigkeit weiterhin um eine feste Arbeit bemühen und seinen familiären Pflichten nachkommen. Für den Verurteilten, der schon lange arbeitslos ist, bedeutet es auch, wieder einen geregelten Arbeitsrhythmus zu erlernen und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Für die Allgemeinheit führt es zu einer erheblichen Ersparnis von Haftkosten. In den letzten Jahren konnten jeweils ca. 150.000 Hafttage und damit ca. 15 Millionen Euro eingespart werden. Die gemeinnützigen Einrichtungen erhalten durch die Arbeitsleistung der Verurteilten eine wesentliche Entlastung und Unterstützung.

 

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